Frage: Ich habe meinem damaligen Freund zugesagt, ihm mein altes Motorrad Ende November zu schenken. Leider läuft es zwischen uns inzwischen gar nicht mehr, und wir reden kaum noch miteinander. Nun will ich das Motorrad lieber behalten. Er besteht aber auf der Übergabe und ...
Frage: Ich habe meinem damaligen Freund zugesagt, ihm mein altes Motorrad Ende November zu schenken. Leider läuft es zwischen uns inzwischen gar nicht mehr, und wir reden kaum noch miteinander. Nun will ich das Motorrad lieber behalten. Er besteht aber auf der Übergabe und hat sogar einen Zeugen, der mein Versprechen bestätigen kann. Muss ich das Motorrad wirklich hergeben?
Antwort: Nein, Sie müssen Ihr Motorrad nicht abgeben. Grundsätzlich ist eine Schenkung die unentgeltliche Zuwendung einer Sache – also ein Geschenk ohne jegliche Gegenleistung. Man unterscheidet jedoch zwischen der sogenannten Handschenkung und dem Schenkungsversprechen. Die Handschenkung ist simpel: Das Geschenk wird sofort übergeben, etwa an Weihnachten, wenn die Übergabe gleich stattfindet. Beim Schenkungsversprechen hingegen sagt der Schenkende verbindlich zu, das Geschenk erst später zu übergeben – genau das ist bei Ihnen der Fall. Nun zur entscheidenden Frage: Wie verbindlich ist Ihr Versprechen? Nach Schweizer Recht muss ein Schenkungsversprechen schriftlich festgehalten werden, damit es gültig ist. Ihr mündliches Versprechen, auch vor Zeugen, reicht nicht. Ihr Freund kann sich also nicht darauf berufen und hat keinen rechtlichen Anspruch auf das Motorrad, solange kein gültiges, unterschriebenes Schriftstück existiert. Hätten Sie Ihr Vorhaben allerdings mit Ihrer Unterschrift in einer Karte festgehalten, sähe es anders aus: Dann wäre das Versprechen tatsächlich bindend – und Sie müssten das Motorrad herausgeben. Noch eine Randnotiz: Zwischen (ehemals) Verlobten gelten spezielle Regeln. Löst sich das Verlöbnis auf, verfallen sämtliche Schenkungsversprechen. Bereits übergebene Geschenke – ausser den üblichen Kleinigkeiten – können sogar zurückverlangt werden.
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