Frage: Nach einem Unfall bin ich für drei Wochen krankgeschrieben. Im Gespräch mit meinem Chef habe ich mich verplappert und von einer geplanten einwöchigen Reise nach Marseille erzählt. Nun will er mir diese Woche als Ferienzeit anrechnen. Ist das ...
Frage: Nach einem Unfall bin ich für drei Wochen krankgeschrieben. Im Gespräch mit meinem Chef habe ich mich verplappert und von einer geplanten einwöchigen Reise nach Marseille erzählt. Nun will er mir diese Woche als Ferienzeit anrechnen. Ist das rechtens?
Antwort: Ja, das darf er. Viele glauben, während einer Krankschreibung müsse man das Haus hüten und jede Aktivität meiden – aus Angst vor unangenehmen Begegnungen mit Kollegen oder gar dem Chef. Doch so strikt ist es rechtlich nicht: Ein Arztzeugnis bestätigt lediglich, dass Sie Ihre eigentliche Arbeit aktuell nicht ausüben können. Es bedeutet jedoch nicht, dass strengste Bettruhe gilt. Je nach Verletzung dürfen und sollen Sie sogar bestimmte Aktivitäten weiterhin ausführen. Wer beispielsweise einen gebrochenen Arm hat, darf natürlich einkaufen gehen oder einen Spaziergang machen – solange dadurch die Genesung nicht gefährdet wird. Unzulässig wäre es hingegen, mit Rückenproblemen einem Freund beim Möbeltragen zu helfen. Erlaubt sind hingegen Unternehmungen, die der Erholung förderlich sind. Oft hilft frische Luft und Bewegung sogar beim Gesundwerden. Das wollen letztlich Sie genauso wie Ihr Arbeitgeber.
Wichtig: Melden Sie Ihre Erkrankung frühzeitig dem Arbeitgeber. Meistens ist ab dem dritten Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen – je nach Firma kann dies unterschiedlich gehandhabt werden. Entscheidend aber: Eine attestierte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass Sie auch ferienunfähig sind. Eine Ferienunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Krankheit oder ein Unfall die Erholung während der Ferien vereitelt. Gibt der Arzt Ihnen sein Okay für die Ferien, dürfen Sie reisen. Diese Zeit wird Ihnen dann aber – da Sie ferienfähig sind – als Ferienbezug angerechnet.
Haben Sie eine juristische Frage?
Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 062 871 75 75 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch