Cornel Wehrli,
Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Wir haben einen Schreiner mit verschiedenen Renovationsarbeiten in unserer Küche beauftragt. Er machte einen «unverbindlichen Richtpreis (Preisschätzung) für den Küchenumbau» in ...
Cornel Wehrli,
Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Wir haben einen Schreiner mit verschiedenen Renovationsarbeiten in unserer Küche beauftragt. Er machte einen «unverbindlichen Richtpreis (Preisschätzung) für den Küchenumbau» in der Höhe von 15 000 Franken. Mit der Arbeit waren wir zufrieden. Nach der Beendigung der Arbeiten kam aber die grosse Überraschung. Wir erhielten nämlich eine Rechnung über 20 220 Franken. Damit waren wir nicht einverstanden. Der Schreiner will jedoch nicht mit sich reden lassen. Er behauptet, es habe sich bei der Offerte bloss um eine unverbindliche Schätzung gehandelt, an welche er in keiner Weise gebunden sei. Wir müssten daher den vollen Rechnungsbetrag bezahlen. Stimmt das?
Antwort: Nein. Der Schreiner hat seine Preisangabe als sogenannten «ungefähren Kostenansatz» abgegeben. Dies ist nichts anderes als ein unverbindlicher Kostenvoranschlag. Ein solcher stellt an und für sich keine Preisvereinbarung dar. Der geschuldete Preis richtet sich daher grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand des Handwerkers. Allerdings ist der ungefähre Kostenansatz nicht völlig wertlos. Bei einer unverhältnismässigen Überschreitung eines solchen Kostenansatzes kann nämlich der Besteller eine Preisreduktion verlangen. Als Faustregel gilt eine Toleranzgrenze von 10 Prozent. Im Einzelfall müssen allerdings die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dem Richter kommt dabei ein entsprechendes Ermessen zu. In Ihrem Fall besteht eine Überschreitung von rund 35 Prozent, was eindeutig zu hoch ist. Die Überschreitung ist zudem nicht auf nachträgliche Abänderungswünsche von Ihnen zurückzuführen. Sie können deshalb vom Handwerker eine Preisreduktion verlangen. In der Regel haben die Beteiligten die Überschreitung der Toleranz von 10 Prozent je zur Hälfte zu tragen. Aber auch in diesem Punkt ist eine abweichende Regelung denkbar, insbesondere wenn den Handwerker ein grobes Verschulden am falschen Kostenvoranschlag trifft.
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