Frage: Ich habe vor Kurzem einen Probearbeitstag absolviert und mich dabei richtig ins Zeug gelegt: Kisten geschleppt, Regale eingeräumt, alles gegeben. Die Stelle habe ich am Ende leider nicht bekommen – was mich enttäuscht hat. Besonders ärgerlich war aber die  ...
 												
			Frage: Ich habe vor Kurzem einen Probearbeitstag absolviert und mich dabei richtig ins Zeug gelegt: Kisten geschleppt, Regale eingeräumt, alles gegeben. Die Stelle habe ich am Ende leider nicht bekommen – was mich enttäuscht hat. Besonders ärgerlich war aber die Aussage des Unternehmens, dass mein Einsatz nicht entlöhnt werde. Er meinte, eine Vergütung gebe es nur bei einer Anstellung. Ist dies tatsächlich rechtens, habe ich gratis gearbeitet?
Antwort: Nein, das stimmt nicht. Wer an einem Probearbeitstag tatsächlich arbeitet – also Aufgaben übernimmt, die für den Betrieb notwendig sind – hat einen rechtlichen Anspruch auf Entlöhnung. Ein solches Probearbeiten ist nichts anderes als ein befristeter Arbeitsvertrag: Sie schulden Arbeitsleistung, das Unternehmen schuldet Ihnen Lohn. Falls keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, gilt der orts- und branchenübliche Lohnsatz. Das Ergebnis des Bewerbungsgesprächs – ob Sie die Stelle bekommen oder nicht – ist dabei vollkommen unerheblich. Wichtig ist allein, dass tatsächlich gearbeitet wurde.
Zu unterscheiden davon ist der sogenannte Schnuppertag: Hier steht vor allem das gegenseitige Kennenlernen im Vordergrund, Arbeitspflichten bestehen keine. Sie übernehmen keine betrieblich relevanten Aufgaben selbstständig. Deshalb besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohn. Eine kleine Aufwandsentschädigung
– etwa für die Reise – ist möglich, aber nicht zwingend. Hier empfiehlt sich, im Vorfeld direkt beim Unternehmen nachzufragen.
Fazit: Wer am Probearbeitstag wirklich arbeitet, hat Anspruch auf Lohn – unabhängig vom Ausgang des Bewerbungsverfahrens. Beim Schnuppertag hingegen steht die reine Beobachtung und das Kennenlernen im Fokus, hier gibt es meist keine Vergütung.
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