Frage: Mein Chef hat mir letzten Monat den Lohn gleich zweimal überwiesen. In der Freude darüber habe ich meinem besten Freund ein neues Handy geschenkt, welches er sich schon lange gewünscht hat. Wenig später teilte mir mein Chef schriftlich mit, ihm sei ein ...
Frage: Mein Chef hat mir letzten Monat den Lohn gleich zweimal überwiesen. In der Freude darüber habe ich meinem besten Freund ein neues Handy geschenkt, welches er sich schon lange gewünscht hat. Wenig später teilte mir mein Chef schriftlich mit, ihm sei ein Fehler unterlaufen, und er fordert das Geld zurück. Ich habe es aber längst ausgegeben – muss ich trotzdem zahlen?
Antwort: Ja, leider. Das Schweizer Recht kennt das Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung: Wer Geld erhält, auf das er keinen rechtlichen Anspruch hat, muss es grundsätzlich zurückgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Irrtum beim Absender liegt – entscheidend ist allein, dass kein gültiger Grund für die Zahlung bestand. Normalerweise schützt das Gesetz gutgläubige Empfänger: Wer das Geld bereits in gutem Glauben ausgegeben hat, muss nur noch zurückzahlen, was noch vorhanden ist. Diese Ausnahme greift in Ihrem Fall jedoch nicht. Sie beziehen einen Fixlohn und haben im fraglichen Monat keinen aussergewöhnlichen Einsatz geleistet, der eine doppelte Zahlung erklären würde. Den Irrtum Ihres Chefs hätten Sie also erkennen müssen – und damit entfällt der Schutz des guten Glaubens. Als Sie das Handy verschenkten, waren Sie juristisch gesprochen bereits bösgläubig. Bösgläubige Bereicherte müssen den vollen Betrag zurückerstatten, auch wenn das Geld längst weg ist. Immerhin: Im Regelfall dürfen Arbeitnehmende darauf vertrauen, dass ein überwiesener Lohn korrekt ist und ihnen frei zur Verfügung steht. Rückforderungen durch den Arbeitgeber sind die Ausnahme – etwa bei Weiterbildungsvereinbarungen, die eine vorzeitige Kündigung finanziell absichern sollen. Tipp: Kontrollieren Sie Ihre Lohnabrechnung jeden Monat kurz. Fällt eine ungewöhnliche Zahlung auf, fragen Sie besser nach – das schützt Sie vor bösen Überraschungen.
Haben Sie eine juristische Frage?
Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13.30 und 14.30 Uhr unter der Telefonnummer 062 871 75 75 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch