Frage: In meinem Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen. Ich habe die Wohnung fristgerecht per Einschreiben gekündigt. Der Brief wurde vom Vermieter weder entgegengenommen noch auf der Post abgeholt und kam als «nicht abgeholt» ...
Frage: In meinem Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen. Ich habe die Wohnung fristgerecht per Einschreiben gekündigt. Der Brief wurde vom Vermieter weder entgegengenommen noch auf der Post abgeholt und kam als «nicht abgeholt» zurück. Ist meine Kündigung jetzt ungültig und muss ich auf einen späteren Termin nochmals kündigen?
Antwort: Nein, Ihre Kündigung ist bereits wirksam. Im Mietrecht zählt nicht der Poststempel, sondern, wann die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, also ab wann er sie bei normaler Organisation hätte zur Kenntnis nehmen können. Bei einem Einschreiben gibt es drei typische Situationen: Persönliche Übergabe: Trifft der Pöstler den Vermieter an, gilt die Kündigung als zugestellt – auch wenn dieser die Annahme verweigert. Abholzettel im Briefkasten: Wird der Vermieter nicht angetroffen, legt die Post eine Abholeinladung in den Briefkasten. Die Kündigung gilt an dem Tag als zugegangen, sobald der Empfänger gemäss der Abholeinladung in der Lage ist, sie bei der Post abzuholen. Dies ist entweder am selben Tag, an dem die Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wird, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Empfänger die Sendung sofort abholt; andernfalls gilt der folgende Tag. Abwesenheit oder Ferien: Wer länger weg ist, muss seinen Posteingang organisieren (Nachsendung, Stellvertretung, Postfachkontrolle) und es gilt der Tag, welcher auf der Abholungseinladung vermerkt ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen (bspw. bei unvorhersehbarer Verhinderung) wird von dieser Regel abgewichen. Für die Praxis heisst das: Rechnen Sie zur Kündigungsfrist einige Tage Zustellzeit plus die siebentägige Abholfrist hinzu. So stellen Sie sicher, dass die Kündigung rechtzeitig im Machtbereich der Vermieterschaft eintrifft. Wenn es eilt, können Sie die Kündigung auch persönlich übergeben und sich auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift des Empfängers den Erhalt bestätigen lassen.
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