Gerade in Branchen mit hohem Warenwert – wie Bijouterien – steht der Arbeitgeber vor der Herausforderung, sein Eigentum zu schützen.
Frage: Ich bin Verkäuferin in einer Bijouterie. Nachdem 1800 Franken aus der Kasse verschwunden sind, hat mein ...
Gerade in Branchen mit hohem Warenwert – wie Bijouterien – steht der Arbeitgeber vor der Herausforderung, sein Eigentum zu schützen.
Frage: Ich bin Verkäuferin in einer Bijouterie. Nachdem 1800 Franken aus der Kasse verschwunden sind, hat mein Chef eine Videoüberwachung installiert, die den Kassenbereich filmt. Ich fühle mich dadurch stark kontrolliert. Ist das überhaupt erlaubt oder kann ich mich dagegen wehren?
Antwort: Gerade in Branchen mit hohem Warenwert – wie Bijouterien – steht der Arbeitgeber vor der Herausforderung, sein Eigentum zu schützen. Grundsätzlich darf Ihr Chef am Arbeitsplatz Kameras anbringen, sofern wichtige Interessen wie Eigentumssicherung oder Schutz der Mitarbeitenden im Vordergrund stehen. Die Schweizer Gesetzgebung (namentlich das Arbeitsgesetz und die Datenschutzbestimmungen) verlangt aber eine klare Interessenabwägung: Die Persönlichkeitsrechte und das Wohlbefinden der Angestellten müssen weiterhin gewahrt bleiben.
Videoüberwachung ist deshalb nur in engen Schranken erlaubt und darf keinesfalls dazu dienen, Mitarbeitende permanent zu kontrollieren oder unter Druck zu setzen. Eine Kamera, die ausschliesslich auf den Kassenbereich gerichtet ist, wo tatsächlich ein erhöhter Diebstahlschutz nötig erscheint, gilt als zulässig – sofern die Mitarbeitenden vorgängig klar über den Überwachungszweck und die Kamerastandorte informiert werden. Zudem sollten die Aufnahmen regelmässig und innert kurzer Fristen (meist 24 bis 72 Stunden) gelöscht werden, sofern es keine Verdachtsmomente gibt. Eine umfassende Überwachung etwa des gesamten Verkaufsraumes oder gar von Pausenbereichen ist hingegen nicht erlaubt.
Fazit: Sie müssen sich in Ihrem Fall die gezielte Überwachung des Kassenbereichs gefallen lassen – sofern alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und Sie transparent informiert wurden. Das Gesetz schützt Ihre Privatsphäre, gibt dem Arbeitgeber jedoch auch das Recht, Massnahmen gegen Diebstahl zu ergreifen.
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