X wollte für das Jahr 2017 Einzahlungen auf sein Säule-3a-Konto bei der Y. AG vornehmen. Er belastete deshalb seinem Postkonto am Freitag 29. Dezember 2017 den Betrag von CHF 24 632.–. Aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes und der anschliessenden Feiertage wurde der Betrag ...
X wollte für das Jahr 2017 Einzahlungen auf sein Säule-3a-Konto bei der Y. AG vornehmen. Er belastete deshalb seinem Postkonto am Freitag 29. Dezember 2017 den Betrag von CHF 24 632.–. Aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes und der anschliessenden Feiertage wurde der Betrag erst am Mittwoch 3. Januar 2018 dem Vorsorgekonto von X gutgeschrieben.
Die zuständige Steuerkommission liess den obgenannten Betrag für 2017 an die Säule-3a von X nicht zum Abzug zu.
Der Steuerpflichtige wehrte sich über mehrere Instanzen bis vor Bundesgericht. Dieses musste entscheiden, ob die Säule-3a-Beiträge rechtzeitig vor dem Jahreswechsel überwiesen worden waren.
X machte geltend, dass der Tag der Abbuchung vom Postkonto (Freitag, 29. Dezember 2017) ausreichend sei, um als noch rechtzeitig für das Steuerjahr 2017 gelten zu können.
Es war also zu klären, was sich aus dem Gesetz betreffend die Rechtzeitigkeit von Säule-3a-Beiträgen für das Jahr 2017 ergibt.
Beiträge an die Säule-3a werden steuerlich zum Abzug zugelassen, wenn sie «ausschliesslich und unwiderruflich» der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 82 Abs. 1 BVG).
Das Bundesgericht schloss aus dieser Formulierung, dass der jeweilige Beitrag auf dem Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben sein muss, damit er nicht mehr anderweitig verwendet werden kann.
Deshalb ist auf den Tag der Gutschrift auf dem Vorsorgekonto abzustellen. Nicht massgeblich ist der Tag, an dem der Betrag beim Steuerpflichtigen abgebucht wird.
Zudem verwies das Bundesgericht auf die Regelung, wonach Geldschulden Bringschulden sind (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
Weiter hob das Bundesgericht hervor, dass der Gesetzgeber eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge hat (Art. 81 Abs. 3 BVG). Die 3a-Einrichtung kann die Beiträge jedoch erst dann bescheinigen, wenn ihr diese auf dem individuellen Vorsorgekonto gutgeschrieben worden sind.
Die Beiträge in der Höhe von CHF 24 632.–, die erst am 3. Januar 2018 dem Säule-3a-Konto von X gutgeschrieben worden sind, waren damit im Steuerjahr 2017 nicht abzugsfähig.
Der Fall betraf einen Selbständigerwerbenden. Nicht anders verhält es sich jedoch für den «kleinen 3a-Abzug» von Angestellten (2023: CHF 7 056).
Das Urteil müsste sich m. E. auch auf die 2. Säule auswirken. Säule-3a-Beiträge und Einkäufe in die berufliche Vorsorge haben Ähnlichkeiten. Sie erfolgen freiwillig, können also vom Steuerpflichtigen beeinflusst werden und ermöglichen es diesem, beträchtliche steuerliche Abzüge geltend zu machen. Da auch Einkäufe in die Pensionskasse definitiv der Vorsorge gewidmet werden sollen, müsste für die steuerliche Berücksichtigung ebenfalls auf den Tag der Gutschrift auf dem Vorsorgekonto des Versicherten abgestellt werden.
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