Ratgeber Recht: Wer haftet bei Unfällen in Schweizer Spielhallen?
30.04.2026 Ratgeberlic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt lic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt Wer haftet bei Unfällen in Schweizer Spielhallen? In der Schweiz stützt sich die Beurteilung von Unfällen in Spielhallen primär auf das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Obligationenrecht (OR). Verunfallt ein Kind, muss geklärt werden, ob die Ursache ein technischer Mangel am Spielgerät oder ein menschliches Fehlverhalten war. Dabei steht die Werkeigentümerhaftung des Betreibers (Art. 58 OR) der Aufsichtspflicht der Eltern (Art. 333 ZGB) gegenüber. Entgegen weitverbreiteter Schilder wie «Benutzung auf eigene Gefahr» trägt der Betreiber eine strikte Verantwortung für die Sicherheit seiner Anlagen, während Eltern weiterhin für die angemessene Beaufsichtigung ihres Nachwuchses zuständig bleiben. 1. Die Haftung des Betreibers (Werkeigentümerhaftung) 2. Die Aufsichtspflicht der Eltern • Einschreiten: Eltern haften jedoch, wenn sie zusehen, wie ihr Kind ein Gerät grob zweckentfremdet (z.B. von oben auf eine Rutsche springt) und nicht einschreiten. In solchen Fällen kann die Haftung des Betreibers wegen Selbstverschuldens reduziert werden. 3. Wenn ein anderes Kind den Unfall verursacht Wird Ihr Kind durch ein anderes Kind verletzt (z.B. Zusammenstoss auf der Hüpfburg), ist die Urteilsfähigkeit entscheidend: • Urteilsunfähige Kinder: Haften rechtlich nicht selbst. Die Eltern des verursachenden Kindes haften nur, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. • Urteilsfähige Kinder: Ab ca. 7 bis 9 Jahren können Kinder gemäss Art. 41 OR selbst schadenersatzpflichtig werden, sofern sie den Unfall schuldhaft verursacht haben. In der Regel übernimmt dies die Privathaftpflichtversicherung der Familie. Checkliste für den Unfallort 1. Beweise sichern: Fotografieren Sie das Gerät sofort, insbesondere Defekte (z.B. gerissene Netze, lose Schrauben). 2. Protokoll: Lassen Sie den Unfall vom Personal bestätigen und fordern Sie eine Kopie des Unfallberichts an. 3. Versicherung: In der Schweiz sind Kinder obligatorisch gegen Unfälle versichert. Die Versicherung prüft oft selbst, ob sie beim Betreiber Regress nehmen kann. Sollten Sie bei einem Spielhallenunfall Ihres Kindes rechtliche Hilfe benötigen, helfen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG gerne weiter. Schriftliche Fragen richten Sie bitte an: info@advokatur-trias.ch Ihre Anfragen werden diskret behandelt
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch
Spielgeräte wie Trampoline, Klettergerüste oder Rutschen gelten rechtlich als «Werke». Gemäss Art. 58 OR haftet der Eigentümer für Schäden, die durch fehlerhafte Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalt entstehen.
• Kausalhaftung: Dies ist eine scharfe Haftung. Der Betreiber haftet auch ohne direktes Verschulden (z.B. wenn er nichts vom Defekt wusste), sofern das Gerät objektiv unsicher war.
• Sicherheitsstandards: In der Schweiz gilt die Einhaltung der Normenreihe SN EN 1176 als Massstab für die Sicherheit. Ein Verstoss gegen diese technischen Normen deutet rechtlich fast immer auf einen Werkmangel hin.
• Haftungsausschlüsse: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) befreien den Betreiber nicht von seiner gesetzlichen Pflicht, für den sicheren Zustand der Geräte zu sorgen.
Auch in einer Spielhalle bleiben die Eltern das «Familienhaupt» im Sinne von Art. 333 ZGB. • Zumutbarkeit: Eltern müssen ihre Kinder nicht sekündlich überwachen. In einer gesicherten Spielhalle ist das Mass der gebotenen Aufsicht geringer als im Strassenverkehr.

