Ratgeber Recht
12.02.2026 Ratgeberlic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt lic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt Endlich Schutz vor Stalking – Der neue Art. 181b StGB Bisher war die Rechtslage für Stalking-Opfer in der Schweiz unbefriedigend. Wer verfolgt, belästigt oder bedrängt wurde, musste oft darauf hoffen, dass die Taten den Tatbestand der Nötigung oder Drohung erfüllten. Seit dem 1. Januar 2026 hat das Warten ein Ende: Mit dem neuen Artikel 181b des Strafgesetzbuches (StGB) besitzt die Schweiz nun eine spezifische Strafnorm gegen hartnäckiges Belästigen, besser bekannt als Stalking. Was gilt als Stalking? Typische Handlungen, die unter die neue Norm fallen, sind: • Ständiges Auflauern vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz. • Massenhafte Kontaktversuche via Telefon, SMS, E-Mail oder Social Media. • Bestellungen von Waren auf den Namen des Opfers. • Ausspionieren privater Daten oder Überwachung durch Drittpersonen. Die Voraussetzung: Beharrlichkeit Strafmass und Verfahren Was sollten Betroffene tun? 2. Klarheit schaffen: Erklären Sie dem Täter einmalig und unmissverständlich (am besten schriftlich), dass kein Kontakt erwünscht ist. Danach: Ignorieren Sie jede weitere Annäherung konsequent. 3. Hilfe suchen: Wenden Sie sich frühzeitig an eine Opferberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt. Parallel zum Strafverfahren können weiterhin zivilrechtliche Massnahmen wie Kontakt- und Rayonverbote (Art. 28b ZGB) beantragt werden. Der neue Art. 181b StGB ist ein Meilenstein für den Opferschutz in der Schweiz. Er sendet das klare Signal: Systematisches Nachstellen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine kriminelle Handlung, die konsequent verfolgt wird. Sollten Sie gestalkt werden und rechtliche Hilfe benötigen, helfen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG gerne weiter. Schriftliche Fragen richten Sie bitte an: info@advokatur-trias.ch Ihre Anfragen werden diskret behandelt
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
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Der neue Tatbestand schützt die persönliche Freiheit und die Lebensgestaltung. Strafbar macht sich, wer eine Person beharrlich verfolgt, belästigt oder kontaktiert und dadurch deren Handlungsfreiheit einschränkt oder die Lebensgestaltung massiv beeinträchtigt.
Ein einmaliger unerwünschter Kontakt reicht für eine Verurteilung nach Art. 181b StGB nicht aus. Das Gesetz verlangt Beharrlichkeit. Das bedeutet, dass die Belästigungen wiederholt und über einen gewissen Zeitraum hinweg erfolgen müssen, sodass ein Muster erkennbar ist, das den Alltag des Opfers spürbar einschränkt (z.B. wenn das Opfer aus Angst die Route zur Arbeit ändert oder das Handy ausschalten muss).
Stalking wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Wichtig für Betroffene: Es handelt sich in der Regel um ein Antragsdelikt. Das bedeutet, das Opfer muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Täterschaft aktiv Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Handelt es sich beim Täter jedoch um einen (Ex-)Partner in einer engen Beziehung, kann die Tat unter bestimmten Umständen auch von Amtes wegen verfolgt werden.
1. Dokumentieren: Führen Sie ein detailliertes Protokoll (Stalking-Tagebuch). Sichern Sie Screenshots von Nachrichten, speichern Sie Anruflisten und bewahren Sie Briefe auf.

