Frage: Seit Anfang Jahr arbeite ich wegen grosser Aufträge deutlich mehr als vereinbart. Nun sagt mein Chef, ich müsse die angesammelten Stunden bis Ende Jahr mit Freizeit kompensieren – sonst seien sie weg. Darf er das tatsächlich anordnen?
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Frage: Seit Anfang Jahr arbeite ich wegen grosser Aufträge deutlich mehr als vereinbart. Nun sagt mein Chef, ich müsse die angesammelten Stunden bis Ende Jahr mit Freizeit kompensieren – sonst seien sie weg. Darf er das tatsächlich anordnen?
Antwort: Nein, so einfach ist es nicht. Zuerst ist zu unterscheiden: Überstunden sind Stunden über der vertraglich vereinbarten oder üblichen Arbeitszeit. Überzeit liegt erst vor, wenn die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird – je nach Betrieb in der Regel 45 oder 50 Stunden.
Für Überstunden gilt: Sie sind grundsätzlich mit dem Normallohn plus 25%-Zuschlag zu bezahlen, sofern der Zuschlag nicht wirksam wegbedungen wurde. Statt Geld ist auch ein Ausgleich durch Freizeit möglich – aber nur, wenn Sie damit einverstanden sind. Dieses Einverständnis kann auch schon im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement stehen.
Bei Überzeit ist der Schutz strenger: Auch hier kommt ein 25%-Zuschlag zum Tragen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Büropersonal sowie für technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; diese Mitarbeitenden erhalten lediglich dann eine Überzeitentschädigung, wenn die Überzeitarbeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Auf die gesetzliche Überzeitentschädigung kann nicht verzichtet werden. Jedoch ist es auch bei der Überzeit möglich, eine Kompensation durch Freizeitbezug zu vereinbaren.
Hat Ihr Vertrag keine Regel zur Kompensation und haben Sie dem Freizeitbezug nicht zugestimmt, darf der Chef Ihre Überstunden nicht einseitig als «Zwangsurlaub» abbuchen. Ebenso falsch ist die Drohung, die Stunden verfielen automatisch Ende Jahr. Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren grundsätzlich erst nach fünf Jahren.
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