Frage: Ich lebe seit Kurzem in einer Mietwohnung und trotz voll aufgedrehter Heizung sitzen wir abends mit dicken Pullis und Decken auf dem Sofa. Dem Vermieter habe ich das Problem mehrmals gemeldet, aber er lässt uns wortwörtlich im Kalten sitzen. Muss ich diesen Zustand ...
Frage: Ich lebe seit Kurzem in einer Mietwohnung und trotz voll aufgedrehter Heizung sitzen wir abends mit dicken Pullis und Decken auf dem Sofa. Dem Vermieter habe ich das Problem mehrmals gemeldet, aber er lässt uns wortwörtlich im Kalten sitzen. Muss ich diesen Zustand wirklich akzeptieren?
Antwort: Nein, Sie müssen sich mit der Winterjacke im Wohnzimmer ganz bestimmt nicht abfinden! In der Schweiz verpflichtet das Mietrecht den Vermieter, für eine angemessene Beheizung der Wohnräume zu sorgen. Als Faustregel gilt: Die Raumtemperatur sollte mindestens 20 Grad Celsius erreichen. Sinkt das Thermometer trotz laufender Heizung darunter, handelt es sich um einen rechtlichen Mangel mit Konsequenzen für den Vermieter. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Vermieter das Problem schriftlich – am besten per eingeschriebenem Brief
– anzeigen. Nur so sichern Sie sich einen klaren Nachweis. Fordern Sie den Vermieter in diesem Brief auf, den Mangel innert Frist zu beheben, und machen Sie geltend, dass Sie im Fall seiner Untätigkeit eine Mietzinsreduktion verlangen oder die amtliche Hinterlegung des Mietzinses in Erwägung ziehen. Das kann Druck ausüben, dauert aber etwas lange. Bei gravierenden Problemen ist es manchmal sinnvoller, zur sogenannten «Ersatzvornahme» zu greifen. Bei dieser beauftragen Sie die nötigsten Reparaturen selbst – dies auf Kosten des Vermieters. Dieses Vorgehen sollten Sie aber ebenfalls schriftlich ankündigen, ausser es liegt ein Notfall vor, etwa wenn die Heizung am Wochenende komplett ausfällt. In diesem Fall genügt ein schneller Anruf oder eine Nachricht, bevor Sie den Pikettservice rufen. Eine eigenmächtige Reparatur muss sich allerdings auf das Allernötigste beschränken. Deshalb empfiehlt sich eine Ersatzvornahme nur bei überblickbaren Mängeln. Bei grossen Reparaturen ist eine Ersatzvornahme nicht zulässig.
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