Frage: Ich habe meinem Freund Kevin mein Fahrrad geliehen, damit er seinen Zug rechtzeitig erwischt. Abgemacht war, dass er am Abend das Velo abgeschlossen in den Garten stellt. Am nächsten Morgen war das Fahrrad weg – gestohlen. Muss Kevin mir den Schaden nun ...
Frage: Ich habe meinem Freund Kevin mein Fahrrad geliehen, damit er seinen Zug rechtzeitig erwischt. Abgemacht war, dass er am Abend das Velo abgeschlossen in den Garten stellt. Am nächsten Morgen war das Fahrrad weg – gestohlen. Muss Kevin mir den Schaden nun ersetzen?
Antwort: Ja – und das ist keineswegs selbstverständlich. Wer jemandem etwas unentgeltlich ausleiht, schliesst einen sogenannten Gebrauchsleihevertrag ab. Das klingt nach viel, passiert aber täglich – oft per Handschlag oder einfach durch tatsächliches Handeln. Im Unterschied zur Miete fliesst dabei kein Geld. Die entscheidende Regel lautet: Das Risiko, dass die ausgeliehene Sache gestohlen wird oder zufällig kaputt geht, trägt grundsätzlich der Verleiher – also Sie. Wer verleiht, trägt das Risiko. So weit, so unerfreulich. Doch hier kommt die entscheidende Wendung: Hält sich der Entlehner (Kevin) nicht an die vereinbarten Bedingungen, dreht sich die Haftung um. Das Gesetz schreibt klar vor: Wer vertragswidrig handelt, haftet auch für Zufälle wie Diebstahl – es sei denn, er beweist, dass der Schaden so oder so eingetreten wäre. Kevin hatte versprochen, das Velo abzuschliessen. Er hat es vergessen. Damit hat er die Vereinbarung gebrochen – und muss nun den Schaden ersetzen. Eine Entlastung gelingt ihm nur, wenn er nachweist, dass das Fahrrad auch bei korrektem Abschliessen gestohlen worden wäre. Das wird ihm kaum gelingen. Praktischer Tipp: Leihen Sie etwas Wertvolles aus wie beispielsweise Autos, teure Werkzeuge, Velos oder sonstige Sportgeräte, halten Sie die Bedingungen kurz schriftlich fest. Das erspart im Streitfall mühsame Beweisführung und schützt beide Seiten. Klare Absprachen beim Verleihen zahlen sich aus – im Streitfall wortwörtlich.
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