Frage: Mein Chef hat mir eine sogenannte Änderungskündigung unterbreitet. Wenn ich nicht einen um 400 Franken tieferen Lohn akzeptiere, werde er meinen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen. Grund für dieses Vorgehen seien die mir ...
Frage: Mein Chef hat mir eine sogenannte Änderungskündigung unterbreitet. Wenn ich nicht einen um 400 Franken tieferen Lohn akzeptiere, werde er meinen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen. Grund für dieses Vorgehen seien die mir bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma, er könne sich meinen bisherigen Lohn nicht mehr leisten. Nun habe ich gehört, eine solche Änderungskündigung sei rechtsmissbräuchlich und ungültig. Stimmt das?
Antwort: Nein. Eine Änderungskündigung ist grundsätzlich zulässig. Akzeptiert dabei der Arbeitnehmer die neuen Arbeitsbedingungen nicht, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Werden hingegen die neuen Bedingungen akzeptiert, treten diese nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. Rechtsmissbräuchlich ist eine Änderungskündigung nur dann, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass die neuen Vertragsbedingungen per sofort, das heisst nicht erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, gelten. Zudem kann gemäss Bundesgericht eine Änderungskündigung missbräuchlich sein, wenn es für die erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies dürfte bei Ihnen nicht der Fall sein, weshalb das Vorgehen Ihres Chefs korrekt ist. Eine Form ist für die Änderungskündigung im Übrigen nicht vorgeschrieben, diese kann also auch mündlich erfolgen. Im Weiteren darf während der gesetzlich festgelegten Kündigungssperrfristen bei Krankheit, Militärdienst und Schwangerschaft keine Änderungskündigung erfolgen. Erhalten innert 30 Tagen viele oder gar alle Mitarbeiter eines grösseren Betriebs (ab 20 Mitarbeiter) Änderungskündigungen, sind die Regeln über die Massenentlassung zu beachten. Das heisst, es braucht eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter sowie eine Mitteilung an das zuständige Arbeitsamt.
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