Roland Lenzin
Lenzin Partner Architekten AG, Laufenburg
Vorstandmitglied HEV Fricktal
Sanierungsstau beim Stockwerkeigentum
Um den Werterhalt einer Liegenschaft zu sichern, ist ein fortwährender Unterhalt unabdingbar. Beim ...
Roland Lenzin
Lenzin Partner Architekten AG, Laufenburg
Vorstandmitglied HEV Fricktal
Sanierungsstau beim Stockwerkeigentum
Um den Werterhalt einer Liegenschaft zu sichern, ist ein fortwährender Unterhalt unabdingbar. Beim Stockwerkeigentum ist dies an Bedingungen gebunden. Einerseits muss in der Gemeinschaft eine Mehrheit zustimmen, andererseits müssen die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen in der Lage sein, die Unterhaltsmassnahmen auch zu finanzieren.
Strategischer Erhalt des Liegenschaftswerts
Bereits nach der Neuerstellung eines Gebäudes kann der in Zukunft anfallende Sanierungsbedarf in finanzieller, wie auch zeitlicher Hinsicht prognostiziert werden. Obwohl Alterungsprozesse und Abnutzung von Baumaterialien unterschiedlich sein können, ist deren Ersatz oder Erneuerung relativ gut voraussehbar und die entsprechende Finanzierung damit planbar.
Aufstauen des Unterhalts vermeiden
Stoc k werkeigentümergemein - schaften sind gut beraten, wenn sie vorsorglich einen Sanierungsplan erarbeiten lassen, der Aussagen über Zeitpunkt und Umfang von Sanierungsmassnahmen an Bauteilen, die nicht im Sonderrecht stehen, enthält. Anhand dieses Plans kann die Gemeinschaft die nötigen finanziellen Mittel gezielt und im richtigen Masse im Erneuerungsfonds ansparen. Verhält sich die Alterung der Bauteile anders als angenommen, muss der Plan nur nachjustiert werden. Das Ziel der Werterhaltungsstrategie bleibt erhalten. Für Bauteile, die im Sondernutzungsrecht stehen, ist die betroffene Eigentümerschaft dagegen selbst verantwortlich.
Vorsorgen – Hürden beim Stockwerkeigentum beachten
Im Gegensatz zum Alleineigentum kann im Stockwerkeigentum ein Gebäude nur dann unterhalten werden, wenn sich eine Mehrheit der vorgeschlagenen Strategie anschliesst. Welche Mehrheit zustimmen muss, wird im Reglement und/oder Gesetz geregelt und hängt insbesondere davon ab, um was für bauliche Massnahmen es geht. Liegt kein Sanierungsplan mit einem entsprechend geäufneten Erneuerungsfonds vor, setzen die liquiden Mittel einzelner Stockwerkeigentümer einer Sanierung Grenzen, unabhängig davon, wie nötig sie ist.
Hinweis
An der Generalversammlung des HEV Fricktal vom 15. April 2026 wird diese Thematik in einem Referat des Vorstandsmitglieds Roland Lenzin vertieft behandelt. Dabei lernt man Strategien kennen, wie sich selbst grosse Sanierungsetappen erfolgreich meistern lassen.
Für alle weiteren Fragen rund um Ihr Wohneigentum kontaktieren Sie uns:
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