Rechts-Ratgeber
17.11.2022 RatgeberTodesfallkapital aus Pensionskasse für Lebenspartnerin oder Schwester?
Gemäss der gesetzlichen Begünstigungsordnung kann eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) in ihrem Reglement neben dem überlebenden Ehegatten (resp. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner) und den Waisen, weitere Personen mit Hinterlassenenleistungen (Rente und/ oder Todesfallkapital) begünstigen. U.a die Person, die mit der/dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Ist eine solche Person nicht vorhanden (oder erfüllt sie die Voraussetzungen nicht), sind u.a. die Geschwister anspruchsberechtigt.
In einem vom Bundesgericht in diesem Jahr zu beurteilenden Fall war umstritten, wem das fällige Todesfallkapital zusteht: Der Lebenspartnerin des Verstorbenen oder seiner Schwester. Da die Schwester leer ausging, beschwerte sie sich vor Bundesgericht. Sie machte u.a. geltend, dass der Verstorbene mit seiner Lebenspartnerin keine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt führte, wie dies im Reglement der Vorsorgeeinrichtung als Voraussetzung verlangt sei.
Mit Verweis auf diverse früher ergangene Urteile, weist das Bundesgericht darauf hin, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen kann als in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG umschrieben. Der Grund: Die in diesem Artikel genannten begünstigten Personen gehören zur weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG) oder anders ausgedrückt, sie gehören nicht zu den zwingend vom Gesetz begünstigten Personen.
Eine Vorsorgeeinrichtung darf deshalb in ihrem Reglement einen strengeren Begriff der Lebenspartnerschaft definieren. Es ist somit zulässig zu reglementieren, dass die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt werden muss.
Unter dem Begriff des gemeinsamen Haushalts versteht das Bundesgericht gemäss diesem Urteil jedoch nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort.
Begründet wird dies mit den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Der Begriff des gemeinsamen Haushaltes wird vom Bundesgericht also (zeitgemäss) weit ausgelegt. Lebenspartner könnten – so das Bundesgericht – aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen häufig nicht ununterbrochen zusammenwohnen, sondern beispielsweise nur während eines Teils der Woche. Entscheidend sei, dass die Lebenspartner den Willen zeigten, die Lebensgemeinschaft soweit möglich als Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben.
Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein «gemeinsamer Haushalt» und somit eine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne vorliegt. Das Getrenntleben während der Arbeitstage war beruflichen Gründen geschuldet und erfolgte nicht aus rein praktischen Gründen.
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