Wem gehört der Garten?

  26.07.2022 Ratgeber

Frage: Ich wohne in einer Eigentumswohnung im 3. Stock. Als es in letzter Zeit so heiss war, wurde es beinahe unerträglich auf unserem Balkon. Neidisch sah ich, wie unser Nachbar im untersten Stock seinen Liegestuhl im Schatten auf dem Rasen aufstellt. Kann ich meinen Liegestuhl das nächste Mal auch auf dem Rasen aufstellen? Schliesslich musste ich für den Neuanbau des Rasens bezahlen, als dieser beim letzten Unwetter ruiniert wurde.

Antwort: Nein. Als Stockwerkeigentümer sind Sie Miteigentümer der gesamten Liegenschaft. Sie erwerben mit dem Kauf der Wohnung eine bestimmte Quote am gesamten Grundstück. Damit Sie aber dennoch über Ihre Wohnung frei verfügen können, haben Sie ein sogenanntes Sonderrecht an Ihrer Wohnung. Dadurch haben Sie das Recht, Ihre Wohnung ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und zu gestalten. Jene Teile, die nicht zum Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers gehören, sind gemeinschaftliche Teile. Zwingend gemeinschaftlich sind tragende Mauern, die Fassade sowie der Boden der Liegenschaft. Wenn ein solcher Teil verändert wird, ist die Zustimmung der gesamten Stockwerkgemeinschaft nötig. Der Garten der Liegenschaft gehört zu den zwingend gemeinschaftlichen Teilen. Ihr Nachbar im untersten Stock hat jedoch ein besonderes Nutzungsrecht an dem Garten. Dadurch ist er berechtigt, den Garten ausschliesslich zu nutzen. Sie haben kein Recht, Ihren Liegestuhl auf dem Rasen aufzustellen. Das besondere Nutzungsrecht des Nachbars ändert aber nichts daran, dass der Garten ein gemeinschaftlicher Teil ist. Der Unterhalt, bei dem es um Erneuerung oder Erhaltung des Gartens in seiner Substanz geht, fällt daher in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Aus diesem Grund mussten Sie sich auch an den Kosten für den Neuanbau des Rasens beteiligen, obwohl Sie den Rasen selbst nicht nutzen dürfen.

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