Schärfstes Anti-Terror-Gesetz Europas

  11.06.2021 Leserbriefe

Frau Bundesrätin Karin Keller-Sutter will das schärfste Anti-Terror-Gesetz Europas. Die Abstimmung vom 13. Juni über das Bundesgesetz polizeilicher Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. Dafür macht sie eine extrem einseitige, eigentlich vom Bundesgericht untersagte, unausgewogene und unwahre Abstimmungspropaganda. Auf der offiziellen Seite L2 des roten Abstimmungsbüchleins wird entsprechend wahrheitswidrig, für den Souverän irreführend, festgehalten: «Heute könne die Polizei nämlich nur eingreifen, wenn eine Person bereits eine Straftat begangen habe.» Dies stimmt nicht: Strafverfolgungsbehörden haben bereits heute angemessene und ausreichende präventive Interventionsinstrumente zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, man muss sie nur konsequent anwenden. Die Schweiz hat ihre Anti-Terror-Massnahmen in den letzten Jahren ausgebaut und damit auch den präventiven Bereich strafrechtlich bereits abgedeckt: Wer Mitglied einer Terrorgruppe ist oder diese unterstützt, wer einen Anschlag vorbereitet, wer mit Gewalt droht oder Videos von Terrorgruppen postet, kann heute schon verhaftet und verurteilt werden. Mehrere Personen sitzen heute wegen solcher Straftaten im Gefängnis. Mit keinem Wort wird in der Abstimmungsbotschaft und auf der offiziellen Internetseite erwähnt, dass bereits heute terroristische Vorbereitungshandlungen (Afi. 260bis SIGB), die Beteiligung an einer «kriminellen Organisation (Art. 260ter SIGB), die Finanzierung von Terrorismus (Art. 2S0quinqies StG.P), die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 SIGB) und sämtliche Verbrechen und Vergehen im Versuchsstadium (p›lit.22 SIGB) strafbar sind und damit den Strafverfolgungsbehörden angemessene und ausreichende präventive Interventionsinstrumente zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Verfügung stehen. Eine Irreführung des Souveräns besteht unter anderem bei unwahren Angaben (vg. BGE 138I 61E. 6.2).

Auch Alt-Bundesrichter Herr Niccolo Raselli aus Sarnen Kanton Obwalden hat das Bundesgericht in einer direkten Abstimmungsbeschwerde ersucht, diese Abstimmung vom 13. Juni zu verschieben, das bereits eröffnete Abstimmungsverfahren sei unverzüglich abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Denn alle diese Unregelmässigkeiten sind bestens geeignet, das Resultat der Abstimmung rechts- und verfassungswidrig zu beeinflussen (Art. 79 Abs. 2bis BRP). Der Bundesrat hat seine Pflicht zur sachlichen, objektiven und korrekten Information und damit Art. 34 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung verletzt.

GILBERT HOTTINGER, RHEINFELDEN


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