Der Tierfriedhof im eigenen Garten

  03.11.2020 Ratgeber

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Letzte Woche mussten wir die Katze unserer Kinder aus Krankheitsgründen beim Tierarzt einschläfern lassen. Für unsere Kinder war das nicht einfach, da sie eine starke Bindung zu ihrer Katze hatten. Mein Mann und ich hatten daher die Idee, sie in unserem Garten an ihrem Lieblingsplatz unter einem Baum zu begraben, damit die Kinder sich von ihr verabschieden können. Dürfen wir das?

Antwort: Ja. Einzelne Tiere, die nicht mehr als 10 Kilo wiegen, dürfen im Garten begraben werden. Dabei müssen jedoch einige Vorschriften beachtet werden. Das Grab muss mindestens 1,2 Meter tief sein, da sonst andere Tiere den Tierkörper wieder ausgraben könnten. Zudem müssen 2 Meter zwischen dem Grundwasserspiegel und dem Grab liegen und es dürfen keine Wasserquellen in der Umgebung liegen. Sie dürfen die Katze in einem Holz- oder Kartonsarg beerdigen. Nicht aber in einem Plastiksack, da dieser nicht von der Natur abgebaut werden kann. Aber Achtung, Tiere dürfen ausschliesslich auf dem eigenen Grundstück vergraben werden. Sind Sie Mieter oder Mieterin, müssen Sie zuerst die Einwilligung des Grundstückeigentümers einholen, um das Tier beerdigen zu können. Auch im Wald, am Wegrand oder auf öffentlichem Grund ist das Vergraben von Tieren, unabhängig von ihrem Gewicht, nicht erlaubt. Wer es trotzdem tut, macht sich strafbar. Wenn Sie kein eigenes Grundstück besitzen, können Sie Ihr Haustier auch auf einem Tierfriedhof bestatten lassen oder Sie lassen es kremieren und bewahren die Asche zu Hause in einer Urne auf. Beide Varianten können jedoch bis zu mehreren Hundert Franken kosten. Da die Katze in Ihrem Fall weniger als 10 Kilo wiegt und wenn Sie sich an alle Vorschriften halten, können Sie Ihre Katze bedenkenlos in Ihrem eigenen Garten begraben.

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Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 062 871 75 75 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch.


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