Hirnverbrannt: Senioren über 75 vom Stimmrecht «befreien»!

  26.03.2021 Leserbriefe

Ich bin in meiner langen politischen Laufbahn noch nie einem derart hirnverbrannten Vorstoss begegnet, wie er eben von einem grün-liberalen Grossrat aus Baden im Aargauer Kantonsparlament eingereicht worden ist. Allen Ernstes hat er den Regierungsrat um Prüfung beauftragt, ob die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger «ab dem 75. Geburtstag nicht von der Last von Abstimmungen und Wahlen zu befreien» seien. Begründen tut er sein Postulat mit der Ausgewogenheit aller Generationen bei der Teilnahme am politischen Prozess. Im Sinne der «Opfersymmetrie» müssten am oberen Ende der Altersskala deshalb eben die Über-75-Jährigen» über die Klinge springen. Zu dieser politischen Scharlatanerie aus dem Lager der Grün-Liberalen, werde sie nun ernst genommen oder nicht, einfach mal ein paar Gedanken aus der Feder eines «Direktbetroffenen»:

In den USA, der mächtigsten Demokratie der Welt, ist eben der 78-jährige Joe Biden zum neuen Präsidenten gewählt worden und Nancy Pelosi präsidiert mit 80 weiterhin das US-Repräsentantenhaus. Im Nachbarland Italien wurde 2006 der 81-jährige Giorgio Napolitano zum Staatspräsidenten gewählt und mit 90 trat er nach äusserst erfolgreicher Amtszeit zurück. Und im Aargau will ein Grossrat den Senioren ab 75 gar das Stimmrecht wegnehmen. Er sagt dem zwar «von der Last befreien»; ich jedenfalls kenne keine Altersgenossen, die das Stimm- und Wahlrecht als Last empfinden! Man darf es ausüben, muss aber nicht!

Unten in der Altersskala will der Grün-Liberale aus Baden dafür bereits den 16-Jährigen diese Rechte geben. Sie dürfen also an die Urne, aber noch nicht ans Auto-Lenkrad. Und die noch Jüngeren der gleichen Generation? Man könnte sie ja von Götti oder Gotte vertreten zu lassen… Und der bald 30-prozentige Ausländeranteil; wie steht es das mit der Opfersymmetrie? Und wie hält es der Herr Grossrat überhaupt mit der Bundesverfassung? Glaubt er wirklich, Volk und Stände wären willens, Art. 8 zu ändern, wo das Verbot der Diskriminierung von Alters wegen verankert ist. Oder Art. 136 über die politischen Rechte in Bundessachen, wo ab Alter 18 allen Schweizerinnen und Schweizer die gleichen politischen Rechte eingeräumt sind, mit Ausnahme der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Entmündigten?

MAXIMILIAN REIMANN, EHEM. NATIONAL- UND STÄNDERAT, GIPF-OBERFRICK


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