Ein Weggli-Dieb

  10.11.2020 Ratgeber

Frage: Als ich neulich nach Feierabend mit meinem 8-jährigen Sohn einkaufen war, kaufte ich ihm ein Weggli für den Nachhauseweg. Als wir an der Kasse anstanden, begann der Magen meines Sohnes zu knurren und ich liess ihn die eine Hälfte des Wegglis essen. Da sprach mich die Kassiererin an und meinte, ich müsse das Weggli zuerst bezahlen, bevor er es essen darf. Sie sagte mir, das sei sonst Diebstahl. Hat sie damit Recht?

Antwort: Nein. Wenn Sie in einem Geschäft einkaufen, schliessen Sie einen Kaufvertrag ab. Dieser kommt durch gegenseitige übereinstimmende Willensäusserungen zustande, dem Angebot und der Annahme. Durch die Warenauslage macht Ihnen das Geschäft ein verbindliches Angebot. Wenn Sie als Kunde die Ware an die Kasse bringen, nehmen Sie das Angebot durch Ihr Handeln an und bringen den Kaufvertrag zum Anschluss. Das Bezahlen ist dann bloss noch die Erfüllung des Vertrags und nicht, wie viele denken, der Vertragsabschluss. Sie haben somit keinen Diebstahl begangen, als Ihr Sohn das Weggli an der Kasse zu essen begann, da Sie bereits Eigentümer des Wegglis waren. Auch ältere Kinder können auf diese Weise Kaufverträge abschliessen, wenn auch nur über geringe Beträge. Legt nun Ihr Sohn ohne Ihr Wissen ein zweites Weggli auf das Kassenband und Sie verlangen von ihm, dass er es zurücklegt, könnte der Verkäufer darauf bestehen, dass das Weggli bezahlt wird. Ihr Sohn hat nämlich den Kaufvertrag zum Abschluss gebracht, indem er das Weggli auf dem Kassenband platzierte. Der Verkäufer ist ausserdem nicht verpflichtet, Ihnen die Ware zu ersetzen, die Ihnen beim aufs Kassenband legen herunterfällt. Denn der Verkäufer haftet nicht für Missgeschicke seiner Kunden. Doch in den meisten Geschäften werden Sie die Ware kulanterweise zurücklegen dürfen bzw. die heruntergefallene Ware wird Ihnen kostenlos ersetzt.

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