Videoüberwachung in der Öffentlichkeit!

  03.04.2020 Aargau

Regierungsrat erlässt Sonderverordnung

Zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus hat der Regierungsrat weitreichende Sonderverordnungen beschlossen. Die Polizei darf alle öffentlichen Räume in Echtzeit mit Videokameras überwachen.

Er will damit drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen durch die Corona-Pandemie vorbeugen, wie er in einer Mitteilung informiert. Die Polizei kann zur Durchsetzung und Kontrolle der Verbote der COVID-19-Verordnung bestehende, von der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz bewilligte optisch-elektronische Überwachungsanlagen öffentlich zugänglicher Räume zur Echtzeitüberwachung einsetzen, zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte von Dritten zugreifen und zusätzliche optisch-elektronische Überwachungsanlagen ohne Bewilligung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz zur Echtzeitüberwachung des öffentlichen Raums einsetzen. Als möglicher «Deliktsort» kommt der gesamte öffentliche Raum des Kantons Aargau in Frage, namentlich öffentliche Plätze, Spazierwege und Parkanlagen. Mit den beschränkt zur Verfügung stehenden polizeilichen Kräften sei eine angemessene Kontrolle nicht umzusetzen. Der Polizei wird daher die Möglichkeit einer «virtuellen Patrouille» ermöglicht.

In der aktuellen Situation soll es daher der Polizei erlaubt werden, zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben temporär die bestehenden bewilligten Videoüberwachungsanlagen des öffentlichen Raums, die über eine Echtzeitüberwachung verfügen, für virtuelle Patrouillen zu nutzen.

Die Polizei soll zudem ohne Bewilligung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz neue, zusätzliche optisch-elektronische Überwachungsanlagen zur Echtzeitüberwachung einsetzen dürfen. Diese Anlagen sind nach Aufhebung der Massnahmen wieder zu entfernen. Wie bei bestehenden bewilligten Videoüberwachungsanlagen soll es sich nicht um eine verdeckte Überwachung handeln, sondern um eine offene Überwachung, die präventive Zwecke erfüllt und der Polizei rasche und zielgerichtete Einsätze erlaubt, teilt die Regierung mit. Die Überwachung ist daher durch geeignete Massnahmen, beispielsweise Hinweistafeln erkennbar zu machen. Die Massnahmen wurden am 2. April in Kraft gesetzt und gelten für maximal sechs Monate.

Sicherstellung politischer Entscheide
Zur Sicherstellung politischer Entscheide können die Gemeinden für Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, eine direkte Urnenabstimmung anordnen. Die Frist für die Genehmigung der Jahresrechnungen wird zudem bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt. Kommunale Behörden können ihre Beschlüsse neu auch in Form digitaler Meetings, wie etwa einer Telefonkonferenz, oder auf dem Zirkularweg fassen. Im Bereich der Wahlen soll es möglich sein, auch den Gemeinderat bereits im ersten Wahlgang still wählen zu können. Da zurzeit keine Gemeindeversammlungen stattfinden dürfen, sollen Gemeinden, die noch Versammlungswahlen kennen, die erforderlichen Wahlen an der Urne durchführen können.

Massnahmen im Bereich des Steuerrechts
Die für den Bereich des Steuerrechts beschlossenen Massnahmen sehen folgendes vor:

Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden natürlichen Personen bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Für selbständig Erwerbende, für juristische Personen sowie für Landwirtschaftsbetriebe gilt die Fristerstreckung bis zum 30. September 2020. Es muss kein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht werden. Für Steuerforderungen gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020. Die Steuerbehörden erheben vom 1. März bis 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der in diesem Zeitraum fälligen Kantons- und Gemeindesteuern keine Verzugszinsen.

Massnahmen im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe
Aufgrund der bestehenden Pandemie ist es möglich, dass kommunal oder regional organisierte Sozialdienste ihre Aufgaben nicht mehr bewältigen können. Aus diesem Grund schafft der Regierungsrat eine Rechtsgrundlage, damit der Kantonale Sozialdienst (KSD) im Bedarfsfall die Zuständigkeit für die Hilfeleistung einem anderen Sozialdienst oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen kann.

Öffentliche Auflage und Akteneinsicht bei Bauvorhaben
Die Sonderverordnung sieht auch Bestimmungen zur öffentlichen Auflage und zur Akteneinsicht in baurechtlichen Verfahren vor. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall verlangen, dass die öffentlich aufzulegenden Akten sowohl in Papierform als auch elektronisch einzureichen sind. Ausserdem kann sie in begründeten Einzelfällen anordnen, dass digital in die Akten Einsicht genommen werden muss und eine Einsichtnahme vor Ort nur in begründeten Fällen nach vorheriger Absprache zugestanden wird. (nfz)

www.ag.ch/coronavirus


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