Anpassungen bei Richterwahlen

  14.03.2019 Aargau

Die Zuständigkeiten und Verfahren bei der Volkswahl von Behörden, die Wählbarkeit und Amtsenthebung von Richtern sowie die Unvereinbarkeitsbestimmungen für Angehörige der Justiz sollen geändert werden. Zur Wahrung der Einheit der Materie wird das Revisionsvorhaben in drei Gesetzesvorlagen unterteilt, die dem Grossen Rat mit einer gemeinsamen Botschaft unterbreitet werden. Die bisherigen Zuständigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres sollen an die Staatskanzlei, die Justizleitung oder das Departement Bildung, Kultur und Sport (Schulräte der Bezirke) übergehen. Dies führt auch zu Anpassungen bei den Zuständigkeiten zur Anordnung der Ersatzwahlen der Gemeinderäte und der Schulräte der Bezirke. Gemäss bisheriger Praxis werden bei der Wahl von Bezirksgerichtspräsidenten alle Gerichtspräsidien innerhalb eines Bezirks durchnummeriert sowie mit dem jeweiligen Stellenpensum versehen und separat ausgeschrieben beziehungsweise einzeln gewählt. Diese Praxis hat sich als zweckmässig erwiesen und soll deshalb neu gesetzlich verankert werden.

Bei der Wählbarkeit und einer möglichen Amtsenthebung von Richtern ist vorgesehen, dass künftig bereits im ersten Wahlgang nur angemeldete Personen als Bezirksgerichtspräsident wählbar sind. Durch das Anmeldeverfahren kann vor der Wahl geprüft werden, ob eine Person die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllt und somit gültige Stimmen erhalten kann. Zu den bereits bestehenden Wählbarkeitsvoraussetzungen sollen neu Anforderungen an den strafrechtlichen Leumund gestellt werden. So ist vorgesehen, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen darf wegen Handlungen, die mit dem Richterberuf nicht vereinbar sind. Konsequenterweise soll auch eine Amtsenthebung möglich sein, wenn entsprechende strafrechtliche Verfehlungen während der Amtszeit eintreten.

Die bisherigen Unvereinbarkeitsbestimmungen sollen gelockert werden. Neu sollen Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie Mitglieder des Justizgerichts in den Gemeinderat gewählt werden sowie das Amt als Gemeindeschreiber ausüben dürfen. Zudem sollen Friedensrichter sowie nebenamtliche Bezirksrichter ein Amt im Gemeinderat oder die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ausüben dürfen, sofern die entsprechende Gemeinde nicht in demselben Friedensrichterkreis beziehungsweise Bezirk liegt. Die Revisionsvorschläge sind in der öffentlichen Anhörung gesamthaft gut aufgenommen worden. (nfz)


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