Was man darüber wissen sollte

  25.01.2019 Zuzgen

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag

Was bei Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag aktuell zu beachten ist, darüber sprach Richard Dubois von Pro Senectute im reformierten Kirchgemeindehaus in Zuzgen.

Eine Patientenverfügung gilt nur dann, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, sich zu äussern, oder wenn sie urteilsunfähig ist. Dies betonte Richard Dubois, Sozialarbeiter FH bei Pro Senectute Aargau, am Seniorennachmittag der reformierten Kirchgemeinde in Zuzgen. Er dämpfte damit Ängste, dass eine Patientenverfügung gegen den Willen eines Patienten eingesetzt werden könnte, oder dass sie nicht mehr den aktuellen Wünschen des Betroffenen entspricht. Es gibt laut Richard Dubois heute ein grosses Angebot an Patientenverfügungen. Auch von Pro Senectute.

Wichtig sei, dass sie auch ganz persönliche Wünsche (zum Beispiel welches Heim gegebenenfalls für eine Einweisung gewünscht wird, oder Vorlieben bei Essen und Trinken) erfasst werden. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die Patientenverfügung im konkreten Fall auch zugänglich sei. Dazu riet Dubois, eine Kopie unbedingt einer Vertrauensperson – infrage komme auch der Hausarzt – zu geben. Ebenso empfahl Dubois, das Dokument im Zweijahresrhythmus zu überprüfen und allenfalls zu aktualisieren. Damit könne sichergestellt werden, dass sie den aktuellen Willen des Betroffenen ausdrücke. Zudem müsse sie mindestens eine Vertrauensperson aufführen, die bei wichtigen anstehenden Entscheidungen vom Spital kontaktiert werden könne.

Vorsorgeauftrag
Seit 2013 ist der Vorsorgeauftrag im Erwachsenenschutz-Gesetz geregelt. Er soll sicherstellen, dass die persönlichen Angelegenheiten im Alltag, die Vermögensverwaltung und der Rechtsverkehr sichergestellt sind, wenn ein Mensch dazu nicht mehr selbst in der Lage ist. Der Vorsorgeauftrag nennt eine Person, die für diese Bereiche besorgt ist, wo möglich auch eine Ersatzperson. Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst oder durch einen Notar erstellt werden. Pro Senectute bietet auch hier eine Vorlage an. Falls kein Vorsorgeauftrag besteht und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, ist die KESB beauftragt, die Sorge zu übernehmen. Wichtig ist auch hier, dass im konkreten Fall das Dokument zugänglich und mindestens eine Kopie vorhanden ist. Um sicherzugehen, wird empfohlen, das Dokument beim Bezirksgericht zu hinterlegen.

Die Ausführungen von Richard Dubois stiessen auf grosses Interesse. Er beantwortete auch zahlreiche Rückfragen. Die Teilnehmenden wurden von einem Team rund um Heidi Moosmann willkommen geheissen und mit Getränken und Gebäck verwöhnt. (mgt)


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