Gewässerschutz bei den privaten Liegenschaften

  15.01.2019 Eiken

Vollzug in Eiken erfolgt gebietsweise

Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen die Anlagen gemäss Gewässerschutzgesetz (GSchG) «in funktionstüchtigem Zustand erhalten». Gemäss Einführungsgesetz Umweltrecht (EG UWR) unterstützen die Gemeinden die kantonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere durch Kontrollen und die Überwachung vor Ort.

Beim Vollzug des Gewässerschutzgesetzes hat sich der Gemeinderat Eiken für ein gebietsweises Vorgehen über das ganze besiedelte Gemeindegebiet entschieden, womit eine Gleichbehandlung der Liegenschaftseigentümer bestmöglich sichergestellt werden kann. Dazu wurde bei der Abteilung für Umwelt (AfU) ein Gesamtkonzept eingereicht und nach dessen Bewilligung an der Sommergmeind im Juni 2017 der erforderliche Bruttokredit für die Umsetzung beantragt. Das Gesamtkonzept sieht dabei vor, dass das Baugebiet in vier zirka gleich grosse Gebiete mit je rund 150 Liegenschaften unterteilt und in den kommenden rund drei bis vier Jahren geprüft und saniert wird. Der Zustand der Liegenschaftsentwässerungen wird strassenzugsweise durch die Kanalreinigung Näf GmbH aus Frick mittels Kanal-Inspektion aufgenommen und dokumentiert. Der Auftrag für diese Arbeiten wurde nach vorangehender Submission und den im Jahre 2017 ausgeführten Arbeiten bei den Gemeindeliegenschaften (Gemeindehaus, Schulhaus, Werkhof usw.) erteilt.

Synergien können genutzt werden
Mit diesem koordinierten Vorgehen entstehen verschiedene Synergien, welche für die Gemeinde und die Liegenschaftsbesitzer zu tieferen Kosten und über die Jahre zu deutlich tieferem Verwaltungsaufwand führen. Zudem werden die Werkleitungsinformationen ergänzt und verbessert, wovon sowohl die Liegenschaftsbesitzer wie auch künftige Bauherrschaften profitieren. Beim bewilligten Bruttokredit übernimmt die Abwasserentsorgung die Kosten für die administrativen Tätigkeiten, die Organisation und die fachliche Begleitung. Diese technische Unterstützung soll eine gleichartige und qualitativ angemessene Sanierung, im Sinne von «so viel wie notwendig», sicherstellen.

Nach der Kanal-Inspektion und der Auswertung der Kanal-TV-Aufnahmen erhalten die von einer Sanierung betroffenen Liegenschaftsbesitzer eine Offerte samt Leistungsbeschrieb für die erforderlichen Sanierungsarbeiten und können damit bei Bedarf auch noch weitere Offerten einholen. Analog der Kanal-Inspektion können mit einem koordinierten Vorgehen aber auch bei den Sanierungsarbeiten verschiedene Synergien genutzt und Kosten gespart werden. Entscheidet sich ein Liegenschaftsbesitzer für eine Sanierung durch eine andere Firma, muss er die ordnungsgemässe Sanierung unter Fristansetzung mittels Kanal-Inspektion und Prüfprotokoll nachweisen.

Im Januar 2019 werden im ersten Gebiet die Sanierungsarbeiten ausgeführt. Die davon betroffenen Liegenschaftsbesitzer haben dazu den Auftrag an die Sanierungsfirma schriftlich erteilt und allfällige Fragen mit dem zuständigen Projektleiter besprochen. Die häufigste Massnahme ist die Sanierung mittels Liner (grabenlose Technik). Dabei wird ein mit Epoxidharz getränkter, filzartiger Schlauch ins Rohr eingebracht (eingeblasen), welcher an der Rohrinnenwand aushärtet und ein hochwertiges neues Rohr im Rohr bildet. Die betroffenen Liegenschaftsbesitzer erhalten nach Abschluss als «Zertifikat» das Prüfprotokoll sowie die neuen Kanal-TV-Aufnahmen. (mgt)


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