Telefonratgeber

  16.10.2018 Fricktal

Paket gestohlen, wer haftet?

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Ich habe in einem Schweizer Onlineshop Artikel bestellt. Diese wurden abgeschickt, sind jedoch nie bei mir angekommen. Gemäss der Post wurde das Paket zugestellt. Wer haftet für den Schaden?

Antwort: Sie selber. Sobald Ihr Vertragspartner die Ware der Post zum Transport übergeben hat, hat er seinen Teil des Vertrags erfüllt. Die Gefahr, dass beim Transport etwas schiefgeht, ist auf Sie übergegangen. Wird das Paket bei der Auslieferung also beschädigt oder kommt es gar nie an, kann der Verkäufer hierfür nicht haftbar gemacht werden. Sie müssen den Kaufpreis bezahlen, obwohl Sie die Ware nicht erhalten haben. Bleibt die Frage, ob man die Post zur Verantwortung ziehen kann. Diese haftet auch für nicht eingeschriebene Paketsendungen bis maximal 500 Franken. Vorausgesetzt ist dabei, dass das Paket nicht richtig zugestellt wurde. Eine nicht korrekte Zustellung liegt beispielsweise vor, wenn das Paket für den Briefkasten zu gross ist und der Postbote dieses einfach vor den Hauseingang legt, anstatt es wieder mitzunehmen. Die Post haftet aber nicht, wenn das Paket ordnungsgemäss zugestellt wurde, danach jedoch aus dem Briefkasten entwendet wird. Denn der Transportauftrag und damit auch die Haftung enden mit der korrekten Zustellung. In Ihrem Fall hat der Postbote das Paket im Milchfach Ihres Briefkastens deponiert. Offensichtlich wurde es vor Ihrer Rückkehr von einer unbekannten Person gestohlen. Da eine korrekte Zustellung vorliegt, haftet die Post nicht für den entstandenen Schaden und Sie bleiben auf diesem sitzen. Um solche Diebstähle in Zukunft zu vermeiden, können Sie von der Versandfirma verlangen, dass ein Paket nur gegen Unterschrift ausgehändigt wird. Andere Möglichkeiten wären beispielsweise der Service «My Post 24» oder «PickPost».

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