Telefonratgeber - Wann ist Rasen erlaubt?

  14.08.2018 Fricktal

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Vor Kurzem stand meine Nachbarin ganz ausser sich vor meiner Türe und bat mich um Hilfe für ihren Ehemann. Dieser litt an plötzlich aufgetretenen, unerträglichen Kopfschmerzen und rannte wimmernd und mit schmerzverzerrtem Gesicht durch die Wohnung. Ich setzte ihn in mein Auto und fuhr schnellstmöglich – unter teils massiver Missachtung des Tempolimits – ins Spital. Welche Strafe habe ich zu befürchten?

Antwort: Keine. Denn bei einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr ist zu schnelles Fahren gerechtfertigt. Wer sich also in einer Notlage befindet oder jemandem in einer solchen Situation hilft, hat gute Chancen, straflos davonzukommen. Die plötzlichen und massiven Kopfschmerzen des Nachbarn liessen auf eine lebensbedrohliche Gefahr schliessen. Bei einer solchen ist rasches Handeln von grösster Bedeutung. Ein Arzt in der Umgebung war nicht erreichbar und die Notfallzentrale forderte Sie auf, den Patienten sofort ins Spital zu bringen. Selbstverständlich dürfen Sie aber auch in einer solchen Situation nicht wie ein Irrer durch die Fussgängerzone brettern. In Ihrem Fall handelte es sich um eine gut ausgebaute Strasse mit Vortritt gegenüber einmündenden Strassen. Es herrschte wenig Verkehr, sie kannten die Strecke und sind als guter Fahrer ausgewiesen. Der Tempoexzess beschränkte sich auf diejenigen Streckenabschnitte, auf denen es Ihnen vertretbar erschien. Sie gingen somit ein kalkuliertes Risiko ein. Ihr Verhalten ist durch die sogenannte Notstandshilfe gerechtfertigt. Doch nicht jede Notlage rechtfertigt die Missachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei einer nicht lebensgefährlichen Schnittverletzung beispielsweise ist ein Druckverband die sinnvollere Lösung. Wer trotzdem zu schnell fährt, muss in diesem Fall mit Konsequenzen rechnen.

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