Telefonratgeber - Auf wackligen Rädern?

  07.08.2018 Fricktal

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Unser Leo (5½-jährig) radelt bereits wie ein Grosser durch die Gegend. Nun sind wir uns unsicher, ob wir ihn bereits alleine auf die Hauptstrasse lassen dürfen. Und müssten wir als Eltern im Fall eines Unfalls für die entstandenen Schäden aufkommen?

Antwort: Kinder im Vorschulalter dürfen mit einem Kindervelo unterwegs sein, sofern sie im Sitzen in die Pedale treten können. Auf der Hauptstrasse fahren dürfen Kinder vor dem vollendeten 6. Altersjahr nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person. Alleine befahren dürfen sie hingegen die für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (bspw. Trottoirs oder Fusswege) sowie Radwege, Tempo 30 Zonen und Nebenstrassen. Da Leo noch keine sechs Jahre alt ist, darf er nicht ohne Begleitung auf der Hauptstrasse fahren. Bei einem Unfall haftet ein Kind nur, wenn es urteilsfähig ist. Von dieser ist insbesondere im Fall von kleineren Kindern – wie auch bei Leo – nicht auszugehen. Sie als Eltern trifft hier eine Aufsichtspflicht. Wird dieser nicht genügend nachgekommen, müssen Sie für den entstandenen Schaden einstehen. Hierbei wird aber nicht verlangt, dass Sie ständig neben dem Kind hergehen. Wesentliche Faktoren, welche die Aufsichtspflicht beeinflussen sind unter anderem das Alter des Kindes, die fahrerischen Fähigkeiten sowie die möglichen Risiken. Angenommen Leo kurvt auf dem grossen Parkplatz vor dem Haus herum und prallt mit dem dort parkierten Nachbarsauto zusammen. Sie als Eltern sind für die Lackschäden nicht haftbar, da Leo genug über die möglichen Gefahren wusste und bereits sicher auf dem Rad unterwegs war. Gut zu wissen: Ist das Kind vermögend und wäre es stossend, dass der Geschädigte den ganzen Schaden selber tragen muss, kann ausnahmsweise doch das Kind haftbar werden.

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