Telefonratgeber - Lohnanspruch trotz Krankheit?

  31.07.2018 Fricktal

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Ich habe während 6 Wochen einen Job als Ferienaushilfe. Letzte Woche war ich 3 Tage krank. Obwohl ich dem Chef ein Arztzeugnis vorgelegt habe, wurde mir mein Lohn um diese 3 Tage gekürzt. Habe ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Antwort: Nein. Grundsätzlich besteht unter bestimmten Bedingungen der Anspruch auf die Weiterzahlung des Lohnes, wenn Sie wegen einer Krankheit nicht arbeiten können. Wichtiges Kriterium hierbei ist die vereinbarte oder tatsächliche Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses. Anspruch auf die Lohnfortzahlung hat, wer schon länger als drei Monate arbeitet oder einen befristeten Arbeitsvertrag über mehr als drei Monate abgeschlossen hat. Im ersten Dienstjahr besteht ein Anspruch auf die Weiterzahlung während dreier Wochen. Danach ist eine Lohnfortzahlung für «eine angemessene, längere Dauer» vorgeschrieben. Aufgrund dieser vagen gesetzlichen Umschreibung haben verschiedene Gerichte Skalen entwickelt, die als Richtlinie dienen. Diese können sich von Kanton zu Kanton unterscheiden. Geschuldet ist jeweils der volle, üblicherweise ausbezahlte Lohn, also inklusive sämtlicher regelmässig ausbezahlter Zulagen (beispielsweise Nacht-, Sonntags- und Schichtzulagen). Bei mehrmaliger Arbeitsunfähigkeit im selben Jahr werden die Absenzen zusammengezählt. Abweichende Abmachungen im Arbeitsvertrag sind erlaubt, solange die darin vereinbarten Lösungen für Sie mindestens gleichwertig sind. Dies ist oftmals in Form von Krankentaggeldversicherungen der Fall. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen als drei Monaten besteht der Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt wurde. Da Sie nur für 6 Wochen angestellt wurden und keine explizite Vereinbarung vorliegt, besteht leider kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.

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