Telefonratgeber - Kann mein Hund versteigert werden?

  17.07.2018 Fricktal

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Ich bin verschuldet, werde betrieben und habe nun Angst, dass mir bei der Pfändung mein geliebter Labrador oder mein Auto weggenommen wird. Sind meine Bedenken berechtigt? Und was passiert, wenn bei der Pfändung nicht genug Geld zusammenkommt?

Antwort: Gegenstände, die zum täglichen Gebrauch benötigt werden, dürfen nicht gepfändet werden (bspw. Kleider, Möbel oder Haushaltsgeräte). Auch Haustiere unterliegen einem Pfändungsverbot. Ihren Labrador dürfen Sie folglich behalten. Anders sieht es bei Tieren mit hohem Sachwert aus, welche vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen gehalten werden. Auch ein Auto kann versteigert werden. Da Sie in Ihrem Beruf aber glücklicherweise im Aussendienst tätig und deshalb zur Berufsausübung unbedingt auf das Fahrzeug angewiesen sind, wird dies nicht geschehen. In Ihrem Fall kommt es wahrscheinlich zu einer Lohnpfändung. Hierbei wird die Differenz zwischen Ihrem Nettolohn und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum abgezogen. Letzteres setzt sich aus dem Grundbedarf für Essen, Kleidung, Haushaltsausgaben und Freizeit sowie anerkannten Zuschlägen (bspw. Miete, Berufsauslagen und Krankenkassenprämien) zusammen. Der monatliche Grundbetrag beträgt für alleinlebende Personen in den meisten Kantonen 1200 Franken, für verheiratete Personen 1700 Franken. Für den Unterhalt von Kindern kommen 400 bis 600 Franken hinzu. Sie haben in der Regel keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Futter- oder Tierarztkosten für Ihren Labrador. Diese müssen Sie aus dem Ihnen verbleibenden Grundbetrag begleichen. Die Lohnpfändung dauert an, bis Ihre Schulden beglichen wurden oder ein Jahr verstrichen ist. Dann wird ein Verlustschein ausgestellt. Nach Ablauf eines Jahres kann jedoch ein anderer Schuldner erneut eine Lohnpfändung verlangen.

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Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 062 865 35 74 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch.


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