Telefonratgeber - Deal ist Deal

  24.07.2018 Fricktal

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Zum Sommer gehört für mich auch ein schöner Garten. Mit meinem Gärtner habe ich mich für die vorgesehenen Arbeiten auf einen Preis von 2500 Franken geeinigt. Im Gespräch ist einem Angestellten rausgerutscht, dass weniger Arbeit aufgewendet werden musste als ursprünglich gedacht. Muss ich trotzdem den vollen Preis bezahlen?

Antwort: Ja. Sie haben mit dem Gärtner einen Werkvertrag abgeschlossen. Hierbei verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks. Dieses kann beispielsweise im Bau eines Hauses oder wie in Ihrem Fall in der Gartengestaltung bestehen. Im Gegensatz zum Auftrag wird nicht nur das blosse Tätigwerden im Interesse des Bestellers, sondern auch die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs geschuldet. Im Gegenzug sind Sie zur Leistung einer Vergütung verpflichtet. Diese kann in einem zum Voraus fest vereinbart Preis (Pauschalbetrag) bestehen oder aber nur ungefähr oder nach einem schätzungsweisen Kostenvoranschlag bestimmt werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert der Arbeit. In Ihrem Fall liegt ein fester Pauschalbetrag von 2500 Franken vor. Der Gärtner war somit verpflichtet, die anfallenden Gartenarbeiten zu diesem Preis zu verrichten. Die vereinbarte Vergütung ist verbindlich, die wirklich entstandenen Kosten sind ohne Belang. Sie müssen somit den vollen Betrag zahlen, selbst wenn die Fertigstellung weniger Arbeit verursachte als vorgesehen oder wenn weniger Material verwendet wurde als ursprünglich geplant. Im Gegenzug kann der Gärtner auch keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit verrichten musste oder grössere Auslagen hatte. Ausgenommen hierbei sind ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände, welche die Fertigstellung des Werkes hinderten oder übermässig erschwerten.

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Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 062 865 35 74 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch.


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