Mehr schenken, weniger bezahlen?

  10.07.2018 Nordwestschweiz

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Mein Ehemann und ich sind nun schon ein wenig älter und werden wohl bald ins Altersheim einziehen müssen. Ein Bekannter hat uns auf die Idee gebracht, unser Vermögen an unsere Kinder zu verschenken, damit wir dieses nicht für unsere Pflegekosten verwenden müssen und später in den Genuss von mehr Ergänzungsleistungen kommen. Eine gute Idee, oder nicht?

Antwort: Nicht unbedingt. Die anfallenden Pflegekosten werden in einem ersten Schritt aus Ihren Ersparnissen sowie aus Ihrem Einkommen (bspw. aus der Rente) bezahlt. Manchmal reicht dieses Geld jedoch nicht aus. In einem solchen Fall können Sie Ergänzungsleistungen beantragen. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden Ausgaben (bspw. Miete, Lebensbedarf, Krankheitskosten) gegen die üblichen Einnahmen (bspw. Renten, Einkommen, Vermögen und Vermögensverzehr) aufgerechnet. Wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, werden Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Bei diesen Leistungen wird verschenktes Kapital angerechnet, als ob es noch vorhanden wäre. Der Betrag wird aber jährlich um 10 000 Franken seit der Schenkung verringert.

Falls wegen der Schenkung keine bzw. weniger Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden und Sie die Unterhalts- und Pflegekosten nicht bezahlen können, kann Sozialhilfe beantragt werden. Bevor Sie von dieser Geld erhalten, wird abgeklärt, ob nicht allenfalls die Kinder einen Beitrag in Form der Verwandtenunterstützung leisten müssen. Diese ist dann relevant, wenn die Kinder in «günstigen Verhältnissen» leben (in den meisten Kantonen bspw. Einkommen über CHF 180 000.– bei verheirateten Kindern).

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