Telefonratgeber - Verbotenes Vergnügen?

  19.06.2018 Laufenburg

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Unsere 15-jährige Tochter ist sehr in ihren 17-jährigen Freund verliebt. Er macht einen anständigen Eindruck. Deswegen haben wir nichts dagegen, wenn er ab und zu eine Nacht bei uns verbringt. Aids und Verhütung wurden thematisiert. Macht sich der Freund oder wir strafbar, wenn er bei unserer Tochter übernachtet?

Antwort: Nein. Kinder befinden sich bis zum sechzehnten Lebensjahr im sogenannten Schutzalter. Damit soll das Kind vor verfrühten sexuellen Erfahrungen geschützt werden, da diese die körperliche und seelische Entwicklung schädigen können. Ab dem sechzehnten Geburtstag gilt man als sexuell mündig und reif genug, um selbständig über sexuellen Kontakte zu entscheiden. Es darf somit jeder mit jedem verkehren, solange alle damit einverstanden sind. Werden jüngere Kinder in sexuelle Handlungen integriert, macht sich jeweils die ältere beteiligte Person strafbar. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und einvernehmlich stattfindet. Ihre Tochter ist 15 Jahre alt und befindet sich somit noch im Schutzalter. Der sexuelle Kontakt mit ihrem Freund ist aber erlaubt, da der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt. Wäre der Freund beispielsweise 19 Jahre alt, würde er sich strafbar machen. Dass die Initiative dabei von Ihrer Tochter ausgeht, wäre irrelevant. In der Regel sehen die Behörden bei Tätern unter 20 Jahren und bei sehr grosser Zuneigung jedoch von einer Strafverfolgung ab. Für Sie als Eltern kann es dann heikel werden, wenn Sie das verbotene, gemeinsame Vergnügen mit einem deutlich älteren Freund in Ihrem Haus dulden. Sexuelle Handlungen werden im Gesetz weit gefasst. Sie umfassen auch das Berühren intimer Stellen sowie (insbesondere im Verhältnis von Erwachsenen zu Kindern) Zungenküsse.

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Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 062 865 35 74 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch.


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