Telefonratgeber - Ein Schaden und kein Täter

  08.05.2018 Nordwestschweiz

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Vergangenes Wochenende konnte unser Nachbar beobachten, wie ein paar Jugendliche mit Bierflaschen und Steinen um sich geworfen haben und dabei unser Küchenfenster zertrümmerten. Unser Vermieter weigert sich nun, die Kosten für das neue Fenster zu übernehmen. Zu Recht?

Antwort: Nein. In erster Linie muss derjenige, der einen Schaden verursacht, auch dafür einstehen. Die Identität dieser Person ist in Ihrem Fall jedoch nicht feststellbar. Sie als Mieter haften sodann für die übermässige Abnutzung und Schäden, die durch Sie selbst oder Drittpersonen verursacht wurden, für die Sie einzustehen haben. Keines der beiden trifft bei Ihnen zu. Somit haftet der Vermieter, welcher eine Unterhaltspflicht bezüglich der Mietsache hat. Er muss dafür sorgen, dass die Wohnung in einem gebrauchsfähigen Zustand ist. Allfällige Mängel hat er auf eigene Kosten zu beseitigen. Sie können von ihm verlangen, dass er das Fenster so bald wie möglich repariert. Hieran hat er auch ein eigenes Interesse, da zum Beispiel durch Eintritt von Wasser weitere, grössere Schäden entstehen könnten. Wird der Vermieter innert der von Ihnen angesetzten Frist nicht tätig, können Sie die Reparatur durch einen Fachmann erledigen lassen und dem Vermieter die Rechnung zukommen lassen. Neben dieser sogenannten Ersatzvornahme besteht auch die Möglichkeit, den Mietzins zu hinterlegen oder eine Mietzinsreduktion zu verlangen. Allenfalls hat der Vermieter Schadenersatz für Ihre Umtriebe zu bezahlen. Gut zu wissen: Der Ausnahmefall des «kleinen Unterhalts», bei welchem Sie als Mieter kleinere Arbeiten selber ausführen und die dabei anfallenden Materialkosten tragen müssen, liegt nicht vor. Von einem durchschnittlichen Mieter kann nicht erwartet werden, dass dieser ein ganzes Fenster repariert oder austauscht.

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Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 062 865 35 74 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch.


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