Rechtssicherheit beim Ueker Strassenreglement

  08.04.2016 Ueken

Dominik Senn

Wie Gemeindeammann Stefan Bühler am Informationsabend einleitend sagte, stammen die heute gültigen Reglemente zur Finanzierung von Erschliessungsstrassen und das Gebührenreglement Wasserversorgung aus dem Jahre 2001 und bedurften der Überarbeitung. Nötig sei das Strassenreglement als Rechtsgrundlage zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen an die Erstellung und Änderung von Strassen im Baugebiet, erklärte Ursula Lütold. Bis dato wurden die Erschliessungsbeiträge wohl eingefordert, jedoch fehlte die gesetzliche Grundlage. Diese Rechtsunsicherheit werde nun mit der Einführung des Strassenreglements ausgemerzt. Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens die Groberschliessung (Gemeindestrassen und Sammelstrassen, letztere hat es in Ueken nicht) zu 30 Prozent und die Feinerschliessung (Erschliessungsstrassen und Fusswege) zu 70 Prozent tragen, die Erhebung der Kostenbeiträge muss gemäss Baugesetz in einem kommunalen Reglement geregelt werden.

Damit keine Begriffsverwirrung entsteht, sind die Strasseneinteilungen und deren Erstellung beziehungsweise Änderung, Erneuerung oder Unterhalt genau definiert, was bisher fehlte.

Die neue Kostenverteilung für die Sondernutzungsplanung (Erschliessungsplan/Gestaltungsplan) ist im Anhang 1 des neuen Finanzierungsreglements geregelt. Hier wie auch bei der übrigen Finanzierung von Strassen und Fusswegen taucht immer wieder der Grundsatz des «wirtschaftlichen Sondervorteils» auf, nach dessen Massgabe die Grundeigentümer Kostenbeiträge leisten müssen.

 

Spürbar höhere Anschlussgebühren

Ebenfalls neu werden die bisherigen Gebührenreglemente Wasser und Abwasser aufgehoben und alle Beiträge und Gebühren im Anhang des neuen Finanzierungsreglements geregelt. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Beseitigung des Dachwassers, es wird zwischen der Anschlussgebühr für Versickerung/Einleitung in Bach und Einleitung in Kanalisation unterschieden. Gewichtig reduziert werden können Anschlussgebühren, falls Erschliessungsbeiträge geleistet wurden und – beim Abwasser – wenn Regenwassernutzungsanlagen eingebaut werden. Weil Wasser- und Abwasserrechnungen kostendeckend bzw. eigenwirtschaftlich sein müssen, sollen die Reduktionen durch eine spürbare Erhöhung der Anschlussgebühren aufgefangen werden; diese sind für Wasser und Abwasser klar definiert.

Die Fragerunde war kurz, da erschöpfend Auskunft erteilt worden war. Es stellte sich heraus, dass die Oberdorfstrasse eigentlich gar keine ist, sondern ein geteerter Feldweg; das heisst im Zuge der notwendigen Neuerstellung werden die Anstösser im Speziellen (und die Gemeinde im Allgemeinen) zur Kasse gebeten. Hier meldete sich Vizeammann Karlheinz Lenzke zu Wort, der auf den allgemein schlechten Zustand der Ueker Wasserversorgung hinwies, ob Oberdorf, ob Unterdorfstrasse oder ob Schulstrasse, wo sich zum Teil rund fünfzig Jahre alte Leitungen befinden und häufige Leitungsbrüche zu beklagen sind. Die kommende Gemeindeversammlung wird über das Regelwerk befinden, teilte schliesslich Bühler mit.

 


Image Title

1/10

Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote