Telefonratgeber - Die grossen Rechnungsirrtümer

  23.05.2018 Fricktal

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Früher betrugen Zahlungsfristen in der Regel 30 Tage. Immer öfters wollen die Leute nun aber schon innert 10 Tagen an ihr Geld. Kommt der Brief mit der Rechnung dann ein paar Tage verspätet, muss man quasi alles stehen und liegen lassen, um nicht ohne Vorwarnung eine Mahngebühr aufgebrummt zu bekommen. Kann ich mich dagegen wehren?

Antwort: Leider nein. Entgegen der verbreiteten Meinung sind Zahlungsfristen und -modalitäten nicht gesetzlich geregelt. Beim Kauf gilt das Prinzip «Zug um Zug». Sie müssen die Rechnung sofort bezahlen, wenn Sie die Ware erhalten. Dabei darf der Verkäufer auf Barzahlung bestehen, muss also weder Kreditkarte akzeptieren noch auf Rechnung liefern. Jegliche gewährte Zahlungsfrist – ob nun 10 oder 30 Tage – stellt ein freiwilliges Entgegenkommen dar. Am letzten Tag einer solchen Zahlungsfrist muss sich das Geld übrigens bereits auf dem Konto des Empfängers befinden. Geben Sie die Zahlung am letzten Tag per E-Banking auf, sind Sie meist schon zu spät. Ganz so schlimm wie von Ihnen beschrieben ist es jedoch auch nicht. Denn die Formulierung «zahlbar innert 10 Tagen» setzt nicht am Rechnungsdatum, sondern am tatsächlichen Empfangsdatum der Rechnung an. Da das Mahnwesen nicht gesetzlich geregelt ist, entscheidet jeder Verkäufer frei über sein Vorgehen bei einer Nichtbezahlung. In der Schweiz üblich ist ein dreistufiges Mahnverfahren: Auf eine erste Mahnung (Zahlungserinnerung) folgt eine zweite und dann eine dritte Mahnung mit Betreibungsandrohung. Verzugszinsen, gemäss Gesetz 5 Prozent, sind ab der ersten Mahnung fällig. Weitergehende Mahngebühren müssen vertraglich festgelegt werden. Dem Verkäufer steht es aber auch offen, Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung direkt zu betreiben. Es empfiehlt sich daher, die Rechnungsfristen einzuhalten.

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