Der spionierende Nachbar

  17.04.2018 Fricktal

Cornel Wehrli, Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Mein Nachbar hat sich eine mit Kamera ausgerüstete Drohne gekauft und überfliegt nun ständig mein Haus sowie meinen Garten. Was dürfen diese Hobbypiloten und ab wann kann man gegen sie vorgehen? Darf ich gegebenenfalls die Drohne vom Himmel holen?

Antwort: Ja. Das Fliegen von Drohnen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm bedarf zwar grundsätzlich keiner Bewilligung, sofern der Pilot jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat. Kein direkter Augenkontakt ist für einen Drohnenpiloten mit Videobrille notwendig, wenn ein zweiter Pilot den direkten Augenkontakt gewährleistet und jederzeit in die Steuerung eingreifen kann. Unter gleichen Voraussetzungen sind auch autonome Drohnenflüge erlaubt (bspw. durch die «Verfolgungsfunktion»). Insbesondere bei Wohnquartieren gilt es aber den Schutz des Eigentumsrechts sowie der Privatsphäre zu beachten. Das Überfliegen eines privaten Gartens oder entlang eines Gebäudes mit Fenstern in niedriger Höhe darf nur erfolgen, wenn der Eigentümer oder der Mieter seine Einwilligung gegeben hat. Sind auf den Aufnahmen Personen erkennbar, müssen auch diese einwilligen. Wer eine Drohne mit mehr als 500 Gramm Gewicht verwendet, braucht eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von über einer Million Franken. Die Drohne darf dabei nicht näher als 100 Meter an eine Menschengruppe heran gesteuert werden und zu Flugplätzen muss eine Entfernung von 5 Kilometern gehalten werden. Minidrohnen unter 500 Gramm dürfen Menschenansammlungen zwar grundsätzlich überfliegen, bei einem Unfall ist man jedoch haftbar. Das Verhalten Ihres Nachbarn ist vorliegend nicht zulässig. Suchen Sie zuerst ein klärendes Gespräch, andernfalls können Sie den Rechtsweg beschreiten. Im Übrigen ist auch das Einfangen der Drohne erlaubt, solange Sie diese dabei nicht beschädigen.

Haben Sie eine juristische Frage?
Unsere Rechtsexperten sind jeden Mittwoch zwischen 13 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 062 865 35 74 für Sie da. Sie können Ihre Frage auch mailen an nfzratgeber@wehrlipartner.ch.


Image Title

1/10

Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote