Telefonratgeber - Muss ich mir das gefallen lassen?

  20.03.2018 Fricktal

Cornel Wehrli,
Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick

Frage: Einer der neuen Arbeitskollegen starrte mir des Öfteren in meinen Ausschnitt. Kurz darauf folgten anzügliche Komplimente, vermehrte Berührungen an Schultern und Armen sowie eine Einladung zum Abendessen inklusive angedeuteter Übernachtungsmöglichkeit. Ich fühle mich unwohl. Muss ich mir ein solches Arbeitsumfeld gefallen lassen?

Antwort: Nein. Unter sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fällt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von einer Seite unerwünscht ist. Dies kann in der Form von anzüglichen Bemerkungen, unerwünschtem Körperkontakt oder auch durch unwillkommene Einladungen mit eindeutiger Absicht vorliegen. Eine sexuelle Belästigung ist dabei immer von einem harmlosen Flirt abzugrenzen. Der Flirt ist eine gegenseitige Entwicklung und von beiden Seiten gewünscht. Die sexuelle Belästigung hingegen ist eine einseitige, unerwünschte Annäherung und verletzt die persönliche Grenze der betroffenen Person. Ausschlaggebend für die Unterscheidung sind somit nicht die Ziele und Absichten Ihres Kollegen, sondern ob Sie sich durch dessen Handlung belästigt fühlen. Um gegen solch unerwünschte Verhaltensweisen von Arbeitskollegen, Kunden oder Vorgesetzten vorzugehen, rät es sich, dem Verursacher in einem persönlichen Gespräch klarzumachen, dass Sie ein solches Verhalten nicht dulden. In einem weiteren Schritt können Sie sich an die betriebliche Anlaufstelle wenden oder externe Hilfe beiziehen. Als letzter Ausweg steht eine Strafanzeige gegen die belästigende Person offen. Auch gegen den Betrieb können Sie vorgehen. Denn dieser ist gesetzlich verpflichtet, präventive Massnahmen zu treffen und ein belästigungsfreies Klima zu schaffen. Tut er das nicht, können Sie von ihm eine Entschädigung von maximal sechs Durchschnittslöhnen verlangen.

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