Neue Grenzabstände im Kanton Aargau

  22.03.2018 Aargau, Fricktal

Bäume und Sträucher – wie nahe dürfen sie zum Nachbarsgrundstück sein?

Frühlingszeit ist Pflanzzeit, es wird gesetzt, gejätet und geschnitten – leider nicht immer zur Freude der Nachbarn. Pflanzen, also Bäume oder Sträucher, dürfen weder beliebig hoch noch beliebig nahe an Grundstückgrenzen gepflanzt werden. Laub, das in Nachbars Garten fällt, Wurzeln, die sich durch den Betonboden der nachbarlichen Garageneinfahrt Luft verschaffen, oder Nachbars Bäume, die Schatten auf den eigenen Sitzplatz werfen, können die gute Beziehung trüben.

Um Klarheit über Grenzabstände zu schaffen, hat der Gesetzgeber Regeln erlassen.

Seit dem 1. Januar 2018 gelten im Kanton Aargau neue Abstandsvorschriften für Pflanzen. Es sind deren viele. Sie hängen insbesondere von der Art der Pflanze (z. B. Hecken, Reben oder Obstbäume) und der Zone, in der das Grundstück liegt (Bauzone, Landwirtschaftszone, Wald?) ab. Wird ein Grenzabstand nicht eingehalten, kann ein betroffener Nachbar verlangen, dass der Strauch oder der Baum zurückgeschnitten oder sogar entfernt wird. Damit die Freude an neuen Pflanzungen später nicht getrübt wird, tut man daher auch gut daran, bei deren Pflanzung die Grenzabstandsvorschriften zu beachten. Planen Sie bei der Gartengestaltung daher unbedingt die Endwuchshöhe und Kronenbreite der Sträucher oder Bäume ein. Steht eine Pflanze jedoch seit Jahr und Tag, konkret seit über 30 Jahren, in einem Unterabstand, ohne dass der Nachbar etwas dagegen gehabt hätte, kann der Nachbar nicht mehr verlangen, dass sie entfernt wird. Hingegen kann er verlangen, dass der Baum, der Strauch im Unterabstand auf das zulässige Mass zurückgeschnitten wird. Für Pflanzen, die bereits vor dem 1. Januar 2018 gepflanzt wurden und welche die neuen Abstandsvorschriften verletzen, gilt Bestandesschutz.

Mehr zum Thema «Bäume und Sträucher im Nachbarrecht»
Im Anschluss an die Generalversammlung des HEV Fricktal vom 25. April 2018 werde ich in meinem Referat vertieft auf das Thema eingehen. Für alle weiteren Fragen rund um Ihr Wohneigentum kontaktieren Sie uns:

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